Geschäftsordnung

des Landesvorstandes der DPolG Sachsen e. V.

§ 1

Der Landesvorstand

(1)   Der Landesvorstand besteht gemäß § 12 Abs. 1 der Satzung der                         DPolG Sachsen e.V. aus
- dem Landesvorsitzenden
- drei Stellvertretenden Vorsitzenden

- dem Landesgeschäftsführer
- dem Landesschatzmeister
- dem Landesrechtsschutzbeauftragten
- der Landesfrauenbeauftragten
- dem Landesjugendbeauftragten, gleichzeitig Beauftragter für die

Bereitschaftspolizei
-  dem Landestarifbeauftragten

-  dem Landesseniorenbeauftragten

-  dem Landesbeauftragten  Neue Medien
- den gewählten Kreisvorsitzenden in den Kreisverbänden

(2)   Der Landesvorstand bestellt den
- Landesredakteur und
- Internetbeauftragten.
Sie nehmen bei Notwendigkeit mit beratender Stimme an allen Sitzungen des

Landesvorstandes teil.

§ 2

Der geschäftsführende Landesvorstand

Der geschäftsführende Landesvorstand besteht aus

-         dem Landesvorsitzenden

-         den drei Stellvertretenden Landesvorsitzenden

Der Geschäftsführer koordiniert die Arbeit der Mitglieder des geschäftsführenden Landesvorstandes und nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.

§ 3

Beratungszyklus

Der Landesvorstand berät im Regelfall mindestens aller zwei Monate.

Auf Verlangen von mindestens sechs seiner Mitglieder, ist eine zusätzliche Sitzung durchzuführen.
Zu den Sitzungen lädt der Landesvorsitzende zwei Wochen vorher unter gleichzeitiger Übersendung der Tagesordnung ein. Bei zusätzlicher Sitzungserforderlichkeit erfolgt die Einladung unmittelbar.

Die Beratung des Landesvorstandes soll in Räumlichkeiten der Polizeidienststellen stattfinden.

Der geschäftsführende Landesvorstand führt seine Arbeit kontinuierlich unter Wahrung der persönlichen Verantwortung seiner Mitglieder.

Die planmäßigen Sitzungen des Landesvorstandes sind für das Folgejahr am Jahresende des laufenden Jahres festzulegen und zu beschließen.

§ 4

Ablauf, Beschlussfassung und Protokollierung der Sitzung

(1)   Zu Beginn der Landesvorstandssitzung ist die Beschlussfähigkeit (mehr als die Hälfte der gewählten Mitglieder) festzustellen und ein Tagungsleiter zu wählen.

(2)   Für die Fassung von Beschlüssen gilt § 10 Abs. 7 der Satzung.

(3)   Eine Protokollierung der Sitzung (Beschlusskontrolle) hat zu erfolgen.
Das Protokoll ist durch den Landesvorsitzenden und den Tagungsleiter zu unterzeichnen und am Tag der Sitzung in geeigneter Weise zuzustellen.
Einsprüche zum Protokoll sind innerhalb von einer Woche nach Erhalt beim Landesvorsitzenden geltend zu machen und werden in der nächsten Sitzung behandelt.

§ 5

Beihilfe

(1)   Beihilfen zu Anlässen wie Jubiläen, Krankenhausbesuche, Eintritt in den Ruhestand und zur letzten Ehrung anlässlich des Ablebens, werden grundsätzlich in den Kreisverbänden durch die Rücklaufgelder finanziert.

(2)   Bei Eintreten von unvorhersehbaren Notlagen von Mitgliedern, aber auch bei nicht mehr ausreichenden Mitteln des jeweiligen Kreisverbandes, ist ein schriftlicher Antrag zur Begleichung an den Landesvorstand zu stellen. Dieser wird dann in der nächsten Landesvorstandssitzung beschieden.

§ 6

Geschäftsverteilungsplan

Der Landesvorsitzende vertritt die DPolG Sachsen e. V. in den Dachverbänden, der Öffentlichkeit und in Satzungsfragen. Er ist verantwortlich für die Geschäftsführung.

Dem Landesvorsitzenden obliegt insbesondere die Verbindung zu den Parteien, der Regierung des Freistaates Sachsen, sowie der gesamten Polizeiführung.

Zu stattfindenden Gesprächen haben nach Möglichkeit weitere Mitglieder des Landesvorstandes teilzunehmen.

Alle Landesvorstandsmitglieder nehmen ihre spezifische Verantwortung innerhalb des gesamten Freistaates wahr.

Der Landesredakteur, der Internetverantwortliche, sowie die Beschäftigten der Geschäftsstelle, sind weisungsmäßig dem Landesvorsitzenden unterstellt.

§ 7

In-Kraft-Treten

Diese Geschäftsordnung tritt am 17.09.2010 in Kraft.

Die bisher geltende Geschäftsordnung verliert ihre Gültigkeit.