Rechtsschutzordnung
Rechtschutzordnung der DPolG Sachsen e.V.
§ 1 Geltungsbereich
Diese Rechtsschutzordnung gilt für die Deutsche Polizeigewerkschaft im DBB, Landesverband Sachsen. Sie regelt die Gewährung von Rechtsschutz für die Mitglieder
- durch die Vermittlung von Leistungen, die auf Verträgen der DPolG Sachsen mit Versicherungen basieren,
- über Einrichtungen des dbb – beamtenbund und tarifunion, insbesondere die Dienstleistungszentren (DLZ), sowie
- aus eigenen Mitteln der DPolG Sachsen.
§ 2 Begriff des Rechtsschutzes
(1) Rechtsschutz im Sinne dieser Rechtsschutzordnung sind die Rechtsberatung, der Verfahrensrechtsschutz, der Schadenersatzrechtsschutz, der Schutz vor Regressforderungen und Schutz vor Unfallfolgen im Freizeitbereich.
(2) Rechtsberatung beinhaltet die schriftliche oder mündliche Erteilung oder Vermittlung eines Rates oder einer Auskunft oder die Erstellung eines Rechtsgutachtens.
(3) Verfahrensrechtsschutz beinhaltet die rechtliche Vertretung eines Mitgliedes in Straf- und Disziplinarverfahren, Ordnungswidrigkeitenverfahren sowie Verwaltungs- und Arbeitsrechts- Sachen.
(4) Schadenersatzrechtsschutz besteht in der rechtlichen Vertretung eines Mitgliedes bei der Durchsetzung aus beruflichen Handlungen herrührender Schadenersatzforderungen gegenüber Dritten.
(5) Regresshaftpflichtschutz umfasst die Vertretung eines Mitgliedes bei der Abwehr unberechtigter sowie der Befriedigung gerechtfertigter Forderungen.
(6) Der Schutz vor Unfallfolgen im Freizeitbereich erfolgt durch Leistungen im Todes- oder Invaliditätsfall sowie ein Krankenhaustagegeld.
§ 3 Umfang des Rechtsschutzes
(1) Rechtsschutz wird nur für solche Fälle gewährt, die im Zusammenhang mit der derzeitigen oder früheren beruflichen Tätigkeit eines Mitgliedes stehen. Diese schließt die Tätigkeit als Mitglied eines Personal- oder Betriebsrates ein. Rechtsschutz wird auch gewährt bei Unfällen auf dem Weg unmittelbar von der oder zur Arbeitsstätte. Bei Fällen im Zusammenhang mit der gewerkschaftlichen Tätigkeit eines Mitgliedes sowie generell im Vorverfahren nach Verwaltungsrecht besteht Rechtsschutz nur über die DLZ des dbb – beamtenbund und tarifunion.
(2) Verfahrensrechtsschutz in Straf-, Disziplinar- sowie Ordnungswidrigkeitenverfahren ist bei vorsätzlich begangenen Delikten grundsätzlich ausgeschlossen. Der Landesvorstand kann bei Rechtsschutzgewährung über die DLZ des dbb – beamtenbund und tarifunion hiervon abweichen.
(3) Verfahrensrechtsschutz wird nur gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichend Aussicht auf Erfolg hat. Rechtsschutz wird nicht gewährt, wenn dies den gewerkschaftlichen Bestrebungen zuwiderläuft.
(4) Rechtsschutz wird nur gewährt, wenn der Rechtsschutzfall erst nach Erwerb der Mitgliedschaft eingetreten ist. Die Vereinbarung einer rückwirkenden Mitgliedschaft ist insoweit unzulässig.
(5) Sofern eine Rechtsschutzgewährung im Sinne des § 2 durch Dritte, insbesondere eine private Rechtsschutzversicherung oder den Dienstherrn bzw. Arbeitgeber erfolgt, entfällt die Rechtsschutzgewährung nach dieser Ordnung.
§ 4 Rechtsschutzkosten
(1) Rechtsschutz nach dieser Ordnung wird kostenlos gewährt.
(2) Der Verfahrensrechtsschutz umfasst grundsätzlich nur die Kosten der notwendigen Rechtsverfolgung. Der Abschluss von Honorarvereinbarungen, die die Sätze gemäß Rechtsanwaltsvergütungsgesetz überschreiten, ist unzulässig.
(3) Mitglieder, denen Verfahrensrechtsschutz gewährt wurde und deren Mitgliedschaft in der DPolG vor Ablauf von zwei Jahren nach Stellung des Rechtsschutzantrages durch Austritt oder Ausschluss endet, haben alle auf Grund dieses Antrages übernommenen oder erstatteten finanziellen Leistungen an die ausreichende Stelle zurückzuzahlen.
§ 5 Anspruch auf Rechtsschutzgewährung; Haftung
Ein Rechtsanspruch auf Rechtsschutzgewährung besteht nicht. Eine Haftung der DPolG Sachsen oder des dbb – beamtenbund und tarifunion im Zusam-menhang mit der Rechtsschutzgewährung ist ausge-schlossen.
§ 6 Voraussetzungen
Für die Gewährung von Rechtsschutz ist Voraussetzung, dass
- das Mitglied nicht durch eigenes Verschulden in Beitragsrückstand ist,
- keine entehrenden oder die Berufsehre gröblich verletzenden Umstände vorliegen,
- der Streitfall nicht auf einem bewusst rechtswidrigen Verhalten des Mitgliedes beruht,
- das Anliegen des Mitgliedes nicht unbegründet oder offensichtlich aussichtslos ist und
- das Mitglied alle im Zusammenhang mit der Sache relevanten Fristen eingehalten hat.
§ 7 Verfahren bei der Rechtsschutzgewährung
(1) Rechtsschutz wird nur auf schriftlichen Antrag gewährt. Dem Antrag sind eine eingehende Darstellung des Sachverhaltes und vorliegende Unterlagen, wie Einleitungsverfügungen, Anhörungsbögen, Vorladungen etc. in Kopie beizufügen.
(2) Das Mitglied hat den Antrag mit Anlagen seinem Kreisverband zu übergeben. Dieser leitet ihn mit einer Stellungnahme an den Landesvorstand der DPolG Sachsen weiter. Sofern das nicht Innerhalb einer Woche möglich ist, hat er den Landesvorstand zu informieren.
(3) Der Landesvorstand entscheidet über den Rechtsschutzantrag auf seiner nächsten Sitzung. In Ausnahmefällen, insbesondere wenn Fristenverfall droht, können der Landesvorsitzende oder der Landesrechtsschutzbeauftragte eine vorläufige Entscheidung treffen, die vom Landesvorstand zu prüfen und endgültig zu entscheiden ist.
(4) Die Entscheidung des Landesvorstandes kann auch auf dem Rechtswege nicht angefochten werden.
(5) Sofern der Landesvorstand die Gewährung von Rechtsschutz unterstützt, leitet er alle Unterlagen mit einem entsprechenden Votum dem DLZ des dbb – beamtenbund und tarifunion oder dem Büro der für die Sache zuständigen Versicherung zu. Alle weiteren Maßnahmen werden dann von dort wahrgenommen.
(6) Lehnt der Landesvorstand die Gewährung von Rechtsschutz ab, informiert er den Kreisvorsitzenden und das Mitglied.
(7) Der Verfahrensrechtsschutz wird für jede Instanz gesondert bewilligt. Legt der Gegner des Rechtsschutzsuchenden nach Abschluss einer Instanz ein Rechtsmittel ein, bedarf es für die Rechtsmittelinstanz keiner besonderen Rechtsschutzgewährung.
(8) Das Mitglied bzw. sein Anwalt haben den Landesvorstand über den Gang des Verfahrens fortlaufend zu unterrichten. Nach jeder Urteilsverkündung ist dem Landesvorstand eine Kopie des Urteils zu übersenden. Bei anderen Versicherungsfällen ist der Landesvorstand über Entscheidungen der Versicherungen bzw. bewilligte Leistungen unverzüglich zu informieren.
§ 8 Entzug des Rechtsschutzes
(1) Der Rechtsschutz kann entzogen werden, wenn er auf unzutreffenden Angaben beruht oder wenn das Mitglied gegen die Vorschriften in dieser Ordnung verstößt. In diesem Fall hat das Mitglied bereits gezahlte Vorschüsse an die ausreichende Stelle zurückzuzahlen.
(2) Der Rechtsschutz kann auch entzogen werden, wenn während eines Verfahrens Aussichtslosigkeit sichtbar wird und das Mitglied auf Verlangen des Landesvorstandes die Klage oder das Rechtsmittel nicht zurücknimmt.
§ 9 Rechtsschutz über das Dienstleistungszentrum Ost (DLZ Ost) des dbb – beamtenbund und tarifunion
(1) Die DPolG Sachsen kann auf der Grundlage eines entsprechenden Rechtsschutzantrages von den im DLZ Ost tätigen Juristen dem Mitglied Rechtsauskunft erteilen und/oder Gutachten erstellen und/oder seine Vertretung in einem gerichtlichen Verfahren bzw. in dem diesen vorgeschalteten Verfahren übernehmen lassen.
(2) Mitarbeiter des DLZ Ost führen Sprechtage zur Rechtsberatung durch, zu denen jedes Mitglied der DPolG Sachsen auch ohne vorherigen Antrag Zugang hat. Nach der derzeitigen Regelung finden diese
jeden ersten Mittwoch im Monat
von 09:00 bis 16:00 Uhr
in der Geschäftsstelle des beamtenbund und tarifunion sachsen (SBB),
in 01097 Dresden, Theresienstr. 15, statt.
(3) Sieht das DLZ Ost bei der Beurteilung eines Rechtsschutzantrages auf Verfahrensrechtsschutz keine hinreichenden Erfolgsaussichten, hat der Landesvorstand der DPolG Sachsen den Antrag erneut zu beraten und hierüber zu entscheiden. § 7 Abs. 5 und 6 sind dann analog anzuwenden.
§ 10 Sonderregelung
Der Landesvorstand der DPolG Sachsen kann in Ausnahmefällen Leistungen im Sinne dieser Ordnung, die aus Versicherungsverträgen nicht abgedeckt sind, aus Mitteln der DPolG Sachsen beschließen.
§ 11 Inkrafttreten
Die Neufassung der Rechtsschutzordnung der DPolG Sachsen wurde vom Landeshauptvorstand am 14.09.2006 in Dresden beschlossen. Die bisher geltende Rechtsschutzordnung verliert ihre Gültigkeit.
