Satzung der Deutschen Polizeigewerkschaft im dbb
Landesverband Sachsen e. V. (DPolG Sachsen)
1. Abschnitt: Name, Sitz, Zweck
§ 1 Name und Sitz
(1) Die Deutsche Polizeigewerkschaft im dbb, Landesverband Sachsen e.V. (DPolG Sachsen), ist der Zusammenschluss von
a) Beschäftigten und Versorgungsempfängern der Polizei und der Sicherheitsbehörden im Freistaat Sachsen (Mitglieder) und
b) sonstigen Personen, die das Erreichen der gewerkschaftlichen Ziele besonders unterstützen (Fördermitglieder).
(2) Der Landesverband ist Fachgewerkschaft im beamtenbund und tarifunion sachsen (SBB) und als Mitgliedsverband der DPolG – Bundesorganisation Mitglied im dbb – beamtenbund und tarifunion.
(3)Der Landesverband hat seinen Sitz in Dresden. Er ist rechtsfähig durch Eintragung im Vereinsregister.
§ 2 Zweck
(1) Zweck des Zusammenschlusses ist:
a) die Wahrung von Sicherheit und Ordnung für die Allgemeinheit in einer demokratischen Zivilgesellschaft
b) Beratung und Gewährung von Rechtsschutz im Rahmen einer gesonderten Rechtsschutzordnung,
c) Gewährung von Unterstützungsbeihilfen, insbesondere bei unverschuldeten Notlagen, nach eigenen Richtlinien. Ein Rechtsanspruch auf Unterstützungsbeihilfe besteht jedoch nicht.
d) die Wahrung und Förderung der Kriminalprävention
f) allgemein zugängliche Schulungen, Seminare und Aufklärungsarbeit im Rahmen der Kriminalprävention
g) Bereitstellung und Weiterentwicklung von allgemeinen zugänglichen Förder – programmen, die dem Ziel der Kriminalprävention dienen
h) Pflege des Gemeinschaftsgeistes
(2) Der Landesverband steht vorbehaltlos zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung; er ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.
(3) Der Landesverband verfolgt keine auf Gewinn gerichteten wirtschaftlichen Interessen.
(4) Zur Verwirklichung seiner Forderungen wird der Landesverband alle gesetzlich zugelassenen gewerkschaftlichen Mittel anwenden.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein dient der Förderung der Allgemeinheit im Sinne der Gemeinnützigkeits-verordnung vom 24.12.1953 (BGB.I,S.1592) erfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ gemäß der Abgabenverordnung 1977. Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Kriminalprävention, sowie die Informationsbereitstellung, sowie Schulung, Seminare und Aufklärungsarbeit zur Kriminalprävention. Der Verein ist in ganz Deutschland tätig. Mittel des Vereins dürfen- abgesehen von allgemeinen Verwaltungsaufgaben-nur ausschließlich für satzungsmäßige Zwecke Verwendung finden. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist ausgeschlossen. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden. Hingegen können Ausgaben erstattet werden, die Mitgliedern bei der Wahrnehmung ihres Ehrenamtes entstehen. Für den Fall der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das Vereinsvermögen der Stadt Dresden zuzuführen, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
2. Abschnitt: Mitgliedschaft, Beitrag
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder können die in § 1 Abs. 1 a) genannten Personen und hinterbliebene Ehegatten von Mit¬gliedern werden.
(2)Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Mit der Aushändigung des Mitgliedsausweises und der Satzung ist die Aufnahme vollzogen.
(3) Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Landesvorstand. Gegen eine eventuelle Ablehnung steht dem Bewerber die Beschwerde innerhalb vier Wochen an den Landeshauptvorstand zu.
(4)Über die Aufnahme von Fördermitgliedern entscheidet der Landesvorstand.
(5)Auf jedem ordentlichen Landesdelegiertentag können verdienstvolle Mitglieder zu Ehrenmitgliedern berufen werden. Nach der bisherigen Satzung berufene Ehrenvorsitzende sind diesen gleichgestellt.
§ 5 Rechte und Pflichten
(1) Jedes Mitglied hat das Recht
a) den Landesverband mit der Vertretung seiner dienstlichen, arbeitsrechtlichen und versorgungs-rechtlichen Belange zu beauftragen und die hierfür vorgesehene Vermittlungshilfe, rechtliche Beratung und Vertretung im Rahmen der Rechtsschutzordnung in Anspruch zu nehmen,
b) an der gewerkschaftspolitischen Willensbildung durch Diskussion, Anträge, Abstimmungen und Wahlen mitzuwirken,
c) auf Information durch Zustellung des DPolG – Fachorgans,
d) der Nutzung der Sozial- und Unterstützungseinrichtungen der DPolG und ihrer Dachverbände,
e) auf Inanspruchnahme der gruppenvertraglich garantierten sozialen Leistungen.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht
a) für die Ziele des Landesverbandes einzutreten, die Satzung sowie die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse anzuerkennen und zu beachten,
b) den festgesetzten Mitgliedsbeitrag mittels Ein¬zugsermächtigung zu entrichten sowie Veränderungen persönlicher und dienstlicher Art, die auf die Mitgliedschaft, auf die Höhe der Beitragsleistung oder auf die Zugehörigkeit zu einem Kreisverband von Einfluss sind, unverzüglich dem Landesverband anzuzeigen.
(3) Über die Teilnahme von Fördermitgliedern an gewerkschaftlichen Veranstaltungen jeder Art entscheidet der Landesvorstand.
§ 6 Ende der Mitgliedschaft
(1)Die Mitgliedschaft endet durch:
A Tod
b) Ausschluss
c) Austritt.
(2) Der Austritt kann mittels eingeschriebenem Brief gegenüber dem Landesvorstand mit einer Frist von einem Monat zum Kalenderjahresschluss erfolgen.
(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn
a) das Mitglied trotz schriftlicher Aufforderung und Androhung des Ausschlusses nach Ablauf von drei aufeinander folgenden Monaten den fälligen Monatsbeitrag nicht bezahlt oder
b) den Grundsätzen, den Beschlüssen und Zielen des Landesverbandes zuwiderhandelt oder
c) es unehrenhafte Handlungen vornimmt, die geeignet sind, dessen Ansehen oder dem Ansehen des Berufsstandes in der Öffentlichkeit zu schaden.
(4) Der Ausschließungsbeschluss mit dem Aus¬schließungsgrund ist dem betreffenden Mitglied mit¬tels ein geschriebenem Brief bekannt zu geben. Ge¬gen den Beschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung innerhalb von vier Wochen an den Haupt¬vorstand zu. Der Landeshauptvorstand hat hierüber in seiner nächsten Sitzung zu entscheiden. Während des Berufungsverfahrens ruhen alle Rechte des Mitgliedes.
(5)Ausgeschiedene Mitglieder verlieren sämtliche Ansprüche. Eine Rückzahlung geleisteter Beiträge findet nicht statt. Der Mitgliedsausweis ist an den Landesvorstand zurück¬zugeben.
§ 7 Beiträge
(1)Die Höhe des Mitgliedsbeitrages und die Verfahrensweise bei seiner Entrichtung werden vom Landeshauptvorstand in einer Beitragsordnung festgesetzt. Die Beiträge werden den Tarif- und Besoldungsabschlüssen in deren Höhe angepasst.
(2) Der Mitgliedsbeitrag ist eine Bringschuld. Die Beitragspflicht beginnt am 1. des dem Beitritt folgenden Monats. Die Kreisverbände können festlegen, dass für den Beitrittsmonat 5 € an den Kreisverband gezahlt werden.
(3) Für die Bedürfnisse der Kreis¬verbände werden aus dem Beitragsaufkommen Rücklaufgelder gewährt, deren Höhe der Landeshauptvorstand bestimmt.
3. Abschnitt: Organisation und Organe
§ 8 Gliederung des Landesverbandes
Der Landesverband ist in Kreisverbände untergliedert. Die regionale Gliederung und die Bezeich¬nung der Kreisverbände, sowie die Zuordnung der Dienststellen, werden durch den Landeshauptvorstand festgelegt.
§ 9 Organe des Landesverbandes
Organe des Landesverbandes sind:
a) der Landesdelegiertentag
b) der Landeshauptvorstand
c) der Landesvorstand.
§ 10 Der Landesdelegiertentag
(1) Der Landesdelegiertentag ist das oberste Organ der DPolG, Landesverband Sachsen e. V. Er wird alle fünf Jahre vom Vorsitzenden, bzw. des amtierenden Stell¬vertreter unter Angabe von Zeit, Ort, Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Wochen schriftlich einberufen.
Ein außerordentlicher Landesdelegiertentag ist mit einer Ladungsfrist von mindestens vier Wochen einzuberufen, wenn dies der Landeshauptvorstand oder zwei Drittel sämtlicher Mitglieder unter Angabe der Gründe und des Zweckes vom Landesvorstand schriftlich fordern. Der nächste ordentliche Delegiertentag findet fünf Jahre nach einem außerordentlichen Delegiertentag statt, es sei denn, der außerordentliche Delegiertentag legt eine kürzere Zeitfolge fest.
(2) Der Landesdelegiertentag setzt sich zusammen:
a) aus den Mitgliedern des Landeshauptvorstandes,
b) aus den Delegierten der Kreisverbände.
Die Kreisverbände entsenden auf je 40 Mitglie¬der einen Delegierten. Für die Ermittlung der Zahl der Delegierten ist Stichtag der 1. Tag des Quartals vor dem Landesdelegiertentag. Die Mitglieder des Landeshauptvorstandes werden, soweit sie nicht Mitglieder des Landesvorstandes sind, auf die Zahl der Delegierten angerechnet.
(3) Dem Landesdelegiertentag obliegt:
a) Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts und des Berichtes der Rechnungsprüfer,
b) Erteilung der Entlastung des Vorstandes,
c) Wahl des Landesvorstandes (Wiederwahl ist zulässig),
d) Wahl von drei Rechnungsprüfern (Wiederwahl ist zulässig),
e) Beschlussfassung über die gestellten Anträge und Resolutionen,
f) Berufung von Ehrenmitgliedern,
g) Satzungsänderungen,
h) Auflösung des Landesverbandes.
(4)Anträge zum Landesdelegiertentag können vom Landesvorstand, vom Landeshauptvorstand sowie von den Kreisverbänden gestellt werden. Die Anträge müssen für einen ordentlichen Landesdelegiertentag spätestens vier Wochen, für einen außerordentlichen Landesdelegiertentag spätestens drei Wochen vor der Tagung eingereicht werden. Diese Termine gelten auch für Beschwerden an den Landesdelegiertentag. Über die Zulassung verspätet eingegangener Anträge entscheidet der Landesdelegiertentag.
(5) Der Landesdelegiertentag fasst seine Beschlüsse ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Delegierten mit einfacher Stimmenmehrheit. Für satzungs- ändernde Anträge ist eine Zweidrittelmehrheit, zur Auflösung des Landesverbandes eine Stimmenmehrheit von drei Viertel der erschienenen Delegierten erforderlich.
(6) Der Landesdelegiertentag gibt sich eine Ge¬schäftsordnung und eine Wahlordnung.
(7)Über die Beschlüsse des Landesdelegiertentages ist eine Niederschrift zu fertigen; sie ist vom Tagungs¬leiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
(8)Ehrenmitglieder haben Sitz und Stimme auf dem Landesdelegiertentag, eine Anrechnung auf den Delegiertenschlüssel erfolgt nicht.
§ 11 Der Landeshauptvorstand
(1) Dem Landeshauptvorstand gehören an:
a) der Landesvorstand,
b) die Kreisverbände entsenden auf je 100 volle Mitglieder einen Delegierten. Für die Bestimmung der Mitgliederzahl gilt die Regelung unter § 10 Abs. 2 b) analog.
(2)Die unter § 11 Abs.1 b) genannten Landeshauptvorstandsmit¬glieder werden von den entsendenden Kreisverbänden gewählt.
(3) Der Landeshauptvorstand wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter im Amt bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich in den Jahren, in denen kein Landesdelegiertentag stattfindet oder wenn es ein Drittel der Landeshauptvorstandsmitglieder unter Angabe des Grundes schriftlich verlangt; unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen, in dringenden Fällen mit einer Frist von einer Woche, schriftlich einberufen. Anträge an den Landeshauptvorstand können unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen stellen: die Mitglieder des Landeshauptvorstandes und die Kreisverbände. Über die Zulassung verspätet eingegangener Anträge ent¬scheidet der Landeshauptvorstand.
(4)Der Landeshauptvorstand fasst seine Beschlüsse ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. § 10 Abs. 7 gilt entsprechend.
(5)Dem Landeshauptvorstand obliegt:
a) Die Überwachung und Durchführung der Be¬schlüsse des Landesdelegiertentages,
b) Genehmigung des Haushaltsplanes,
c) Einsetzen von Ausschüssen, Arbeitskreisen und Kommissionen,
d) Nachwahl für vorzeitig ausgeschiedene Mitglieder des Landesvorstandes und der Rechnungsprüfer,
e) Erlass und Änderung der Beitragsordnung, der Rechtsschutzordnung, der Richtlinien für Unterstützungsbeihilfen und der Geschäftsordnung für den Landesvorstand,
f) Festlegung der Rücklaufgelder an die Kreisverbände nach § 7 Abs. 3 (Kopfanteile), wobei für die Ermittlung der maßgebenden Mitgliederzahl Stichtag der 1. Tag jedes Quartals.
g) Einstellung, Entlassung und Festlegung der Bruttovergütungen hauptamtlicher Angestellter. In Eilfällen entscheidet der Landesvorstand, der den Landeshauptvorstand unverzüglich unterrichtet,
h) Beschlussfassung für Rechtsgeschäfte mit einer Verpflichtung im Einzelfall über
20.000,- €,
i) Beschlussfassung über Angelegenheiten, die we¬gen ihrer grundsätzlichen Bedeutung im Einzelfall vom Landesvorstand überwiesen werden. Beschlussfassung über eingegangene Anträge (§ 11 Abs. 3) von grundsätzlicher oder überregionaler Bedeutung. In Eilfällen entscheidet der Landesvorstand, der den Landeshauptvorstand unverzüglich unterrichtet,
j) Festlegung von Zeit und Ort des nächsten Landesdelegiertentages.
(6) Ehrenmitglieder haben Sitz und Stimme im Landeshauptvorstand, eine Anrechnung auf den Delegiertenschlüssel erfolgt nicht.
§ 12 Der Landesvorstand
(1) Der Landesvorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden,
b) drei Stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem Landesgeschäftsführer
d) dem Landesschatzmeister,
e) dem Landesrechtsschutzbeauftragten,
f) der Landesfrauenbeauftragten und
g) dem Landesjugendbeauftragten, gleichzeitig Beauftragter für die Bereitschaftspolizei,
h) dem Landestarifbeauftragten,
i) dem Landesseniorenbeauftragten
j) dem Landesbeauftragten Neue Medien
k) den gewählten Kreisvorsitzenden in den Kreisverbänden
( 2) Doppelfunktionen der Kreisvorsitzenden sind nicht zulässig.
(3) Der Landesvorstand hat im Sinne der Beschlüsse des Landesdelegiertentages und des Landeshauptvorstandes die laufenden Geschäfte und alle Angelegenheiten zu erledigen, soweit diese nach der Satzung nicht anderen Organen vorbehalten sind.
(4) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Landesvorsitzende und die drei Stellvertretenden Vorsitzenden. Jedes Vorstandsmitglied vertritt einzeln.
Sofern der Landesvorsitzende an der Wahrnehmung seiner Aufgaben verhindert ist, wird er von einem von ihm zu bestimmenden Stellvertreter vertreten. Die Verhinderungsgründe müssen nicht nachgewiesen werden.
(5) § 11 Abs. 4 gilt entsprechend.
§ 13 Junge Polizei
Zur Förderung der Jugendarbeit und zur besseren Betreuung sind Mitglieder bis zum vollendeten 30. Le¬bensjahr in der „JUNGEN POLIZEI“ zusammengefasst. Die Betreuungsaufgaben werden durch den Kreisverband Bereitschaftspolizei selbständig wahrgenommen.
§ 14 Kreisverbände
(1) Die Kreisverbände erledigen die gewerkschaftliche Interessenvertretung von regionaler Bedeutung auf Kreisebene durch Verhandlungen mit Dienststellen und Behörden ihres Bereiches, ggf. mit Unterstützung des Landesverbandes, in eigener Zuständigkeit. Im Übrigen unterrichten sie den Landesverband.
(2) Den Kreisverbänden obliegt insbe¬sondere die individuelle Betreuung ihrer Mitglieder, die Vorbereitung der Personalratswahlen und das Einreichen der Kandidatenlisten nach Maßgabe des Landesvorstandes, die örtliche Öffentlichkeitsarbeit sowie die Mitgliederwerbung.
(3) Die Organe des Kreisverbandes sind
a) Die Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederversammlung ist unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen vom Kreisvorsitzenden bzw. dem Stellvertreter im Amt einmal jährlich oder auf Verlangen von mehr als der Hälfte der Kreisverbandsmitglieder einzuberufen.
Auf der Mitgliedervollversammlung sind aller fünf Jahre die Wahlen zum Kreisvorstand durchzuführen. Es sind auch zu wählen die Delegierten zum Landesdelegiertentag gem. § 10 Abs. 2 b) und die Mitglieder des Landeshauptvorstandes gem. § 11 Abs. 1 b) ).
b) Der Kreisvorstand.
Er setzt sich zusammen aus dem Kreisvorsitzenden, mindestens einem Stellvertreter, einem Kreisschatzmeister, einem Schriftführer einer Frauenbeauftragten und Beisitzern. Zusätzlich kann ein Geschäftsführer gewählt werden. Dem Vorstand sollen mindestens ein Vertreter aus dem Tarifbereich und ein Vertreter der Ruhestands¬beamten angehören.
4. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
§ 15 Rechnungswesen
Der Schatzmeister führt die Kassengeschäfte.
§ 16 Rechnungsprüfer
(1)Der Landesdelegiertentag wählt für die Dauer von fünf Jahren drei Rechnungsprüfer. Diese überprüfen gemeinsam mindestens zweimal im Geschäftsjahr (Kalenderjahr) – davon einmal unvermutet – die Kassenführung.
(2) Über die Prüfung ist jeweils unverzüglich schriftlich dem Landesvorstand zu berichten.
(3) Die Rechnungsprüfer berichten über die Ergebnisse dem Landesdelegiertentag und beantragen die Entlastung des Vorstandes.
(4) Nach Ablauf der Wahlperiode ist die Wiederwahl der Rechnungsprüfer zulässig.
§ 17 Geschäftsstelle und Zeitschrift
(1) Der Landesverband unterhält an seinem Sitz eine Geschäftsstelle.
(2) Die Unterrichtung der Mitglieder erfolgt durch eine Gewerkschaftszeitschrift und Internett.
§ 18 Auflösung
(1) Die Auflösung des Landesverbandes kann nur der Delegiertentag mit Dreiviertelmehrheit beschließen. Sofern der Delegiertentag nicht besondere Liqui¬datoren bestellt, werden der Vorsitzende und seine Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Li¬quidatoren.
(2) Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Landesverbandsinventar in Geld umzusetzen.
(3) Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
(4) Für den Fall der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das Vereinsvermögen der Stadt Dresden zuzuführen, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 19 Funktionsbezeichnungen
Die weiblichen Funktionsbezeichnungen stehen in dieser Satzung den männlichen gleich und sind daher nicht gesondert aufgeführt.
§ 20 Eintragung/ Beanstandung
Der Landesvorstand ist berechtigt, Beanstandungen von Gerichten oder Behörden, die im Rahmen des Eintragungsverfahrens notwendig werden, zu beheben und in diesem Zusammenhang Änderungen oder Ergänzungen der Satzung vorzunehmen, über die der Delegiertentag informiert werden muss.
§ 21 Inkrafttreten
Die Neufassung der Satzung wurde vom Landes¬delegiertentag am 17.09.2010 in Dresden beschlossen.
Die bisher geltende Satzung verliert ihre Gültigkeit.
